§ 12 Ansprüche des Anfechtungsgegners
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 12 AnfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 16.06.2016 – 1 O 420/15Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 01.06.2017 – I-12 U 41/16
- BGH, 22.03.2018 – IX ZR 163/17Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Wirkung einer dem Schuldner erteilten RestschuldbefreiungZitiert von 5
- BFH, 10.11.2020 – VII R 55/18(Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gemäß § 15 AnfG)Zitiert von 7
- BGH, 15.12.2016 – IX ZR 113/15Gläubigeranfechtung bei teilweise unentgeltlicher Leistung: Duldungsanspruch des Anfechtungsgläubigers in die Zwangsvollstreckung; bevorzugte Befriedigung des Anspruchs des gutgläubigen Empfängers auf Rückgewähr der Gegenleistung aus dem VerwertungserlösZitiert von 13
- BGH, 12.11.2015 – IX ZR 301/14Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Auswirkungen einer dem Schuldner erteilten Restschuldbefreiung auf die EinzelgläubigeranfechtungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BFH, 10.11.2020 – VII R 8/19Leistungsklage nach Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter aufgrund Anfechtung nach den Vorschriften des AnfGZitiert von 11
- BGH, 08.01.2015 – IX ZR 300/13Insolvenzanfechtung der von einem Dritten geleisteten Kaufpreiszahlungen aus einem Grundstückskaufvertrag: Berücksichtigung des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs bei der Fälligkeit der wieder aufgelebten KaufpreisforderungZitiert von 8
- BGH, 11.04.2013 – IX ZR 268/12Insolvenzrecht: Anspruch auf anfechtungsrechtliche Rückgewähr im Zweitverfahren nach Verfristung oder Verjährung des Anfechtungsrechts des Verwalters in einem ersten Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 AnfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.